Ebenso wie das allgemeine Strafverfahren kennt auch das Strafbefehlsverfahren das vorbereitende Verfahren, in dem der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV verdient. Das vorbereitende Verfahren endet nach der Anm. zu Nr. 4104 VV mit dem Eingang des Antrags auf Erlass des Strafbefehls bei Gericht. Damit beginnt dann das gerichtliche Verfahren des ersten Rechtszuges, in dem die Verfahrens- und die Terminsgebühr nach Nrn. 4106 ff. VV anfallen können. Insoweit gelten keine Besonderheiten.[35]

Nimmt die Staatsanwaltschaft nach Erlass eines Strafbefehls und Einspruchseinlegung ihre Anklage zurück, versetzt sie damit das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurück, mit der Folge, dass der Rechtsanwalt, der vom Beschuldigten erst nach Anklageerhebung beauftragt worden ist, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV verdient.[36] Entsprechendes gilt für die Rücknahme des Strafbefehlsantrags.[37]

Für die Rechtsmittelverfahren gelten die allgemeinen Regeln (Nrn. 4124 ff. VV bzw. Nrn. 4130 ff. VV).

[35] Zum Abgeltungsbereich von Verfahrensgebühr und Terminsgebühr allgemein Burhoff, RVGreport 2009, 443; Ders., RVGreport 2010, 3; Ders. AGS 2022, 1; Ders., AGS 2022, 97 und Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 37 ff. und 60 ff.
[36] LG Berlin AGS 2017, 80 = RVGreport 2017, 106 = RVGprofessionell 2017, 142; vgl. zur Anklagerücknahme LG Oldenburg, Beschl. v. 25.6.2008 – 5 Qs 230/08; AG Gießen RVGreport 2016, 348 = AGS 2016, 394 = RVGprofessionell 2017, 62.
[37] LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 13.10.2020 – 7 Qs 56/20, AGS 2021, 174 = RVGprofessionell 2021, 82.

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