1. Verfahrensgebühr der Nr. 3401 VV grundsätzlich erstattungsfähig

Das OLG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der – wie hier als Terminsvertreter – für den am Wohnort oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalt Termine bei dem an einem anderen Ort gelegenen Prozessgericht wahrnimmt, sich nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO richtet. Nach der ständigen Rspr. des BGH (vgl. BGH NJW 2003, 898 = AGS 2003, 97; VersR 2006, 1089; NJW-RR 2012, 381; NJW-RR 2004, 1724; NJW 2012, 2888 = AGS 2012, 452) stellen die Kosten eines Unterbevollmächtigten dann notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne dieser Vorschrift dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären. Ersatz der Kosten für den mit der Terminswahrnehmung beauftragten Unterbevollmächtigten können dabei insoweit beansprucht werden, als diese Kosten die ersparten Reisekosten nicht wesentlich übersteigen. Eine wesentliche Überschreitung wird im Regelfall anzunehmen sein, wenn die Kosten des Unterbevollmächtigten die ersparten Reisekosten um mehr als 1/10 überschreiten (BGH NJW-RR 2015, 761 = AGS 2015, 241; NJW-RR 2023, 205).

2. Verfahrensgebühr der Nr. 3401 VV erfordert Auftrag durch die Partei

Ebenfalls frei von Rechtsfehlern und von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen ist das OLG davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG für einen Terminsvertreter nur anfallen, wenn dieser von der Partei selbst oder im Namen der Partei durch den Prozessbevollmächtigten (Hauptbevollmächtigten) beauftragt worden ist, nicht aber, wenn der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt hat (BGH NJW 2001, 753 = AGS 2001, 51; VersR 2012, 737 = AGS 2011, 568; OLG Nürnberg NJW-RR 2002, 1288.; OLG Stuttgart NJOZ 2018, 959, 960; MüKo-ZPO/Schulz, 6. Aufl., 2020, § 91 Rn 82). Der Terminsvertreter muss demnach aufgrund eines Vertrags mit dem Mandanten tätig geworden sein (Mayer/Teubel, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl., 2020, RVG VV Nr. 3401 Rn 3). Hat der Hauptbevollmächtigte dagegen einem Terminsvertreter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminswahrnehmung erteilt, so ist dieser im Regelfall Erfüllungsgehilfe des Hauptbevollmächtigten. Zwischen der Partei und dem Terminsvertreter wird in diesem Fall kein Vertragsverhältnis begründet. Die Entschädigungspflicht richtet sich vielmehr nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Hauptbevollmächtigten, der für die Ansprüche des Terminsvertreters in diesem Fall auch einzustehen hat (BGH NJW 2001, 753 = AGS 2001, 51).

3. Glaubhaftmachung des Auftrags durch die Partei erforderlich

Beantragt eine Partei die Festsetzung der Kosten eines Terminsvertreters, so hat sie demnach glaubhaft zu machen (§ 104 Abs. 2 S. 1 ZPO), dass der Terminsvertreter von ihr bzw. in ihrem Namen seitens des Hauptbevollmächtigten beauftragt worden ist.

Das OLG ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass den Klägern diese Glaubhaftmachung nicht gelungen ist.

Die von Seiten der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Beauftragung der Unterbevollmächtigten im Namen der Kläger lässt sich nicht der von ihr vorgelegten Untervollmacht entnehmen. Im Gegenteil teilt der Hauptbevollmächtigte darin ausdrücklich mit, dass er "Untervollmacht zur Wahrnehmung des/der Termins/(e) vor dem Landgericht" erteile. Ebenso wenig spricht der Schriftsatz der Unterbevollmächtigten, mit dem sie vorab angekündigt hat, den Termin "für Rechtsanwalt V (Hauptbevollmächtigter)" wahrzunehmen, dafür, dass ihr der Auftrag im Namen der Kläger erteilt worden ist.

Hiervon ausgehend hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die somit gebotene Glaubhaftmachung (§ 294 Abs. 1 ZPO) der Beauftragung der Terminsvertreterin durch die Partei (allein) mittels der von der Kanzlei der Unterbevollmächtigten an den Hauptbevollmächtigten adressierten Rechnung nicht gelungen ist.

Für die Glaubhaftmachung eines Kostenansatzes ist es zwar im Interesse eines zügigen Ausgleichs der Verfahrenskosten ausreichend, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestands mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen (BGH NJW 2007, 2493). Eine solche Glaubhaftmachung hat das Beschwerdegericht hier jedoch ohne Rechtsfehler verneint, indem es die von den Klägern hierfür allein vorgelegte Kostenrechnung der Terminsvertreterin nicht als ausreichend angesehen hat.

Gem. § 10 RVG kann ein Rechtsanwalt eine Vergütung nur aufgrund einer von ihm Unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Das hätte hier eine Abrechnung der Terminsvertreterin gegenüber den Klägern erfordert; die Abrechnung gegenüber dem Hauptbevollmächtigten reicht dafür nicht (vgl. BGH VersR 2012, 737 = AGS 2011, 568 Rn 10; BeckOK ZPO/Jaspersen, Stand: 1.3....

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