Gegen den Betroffenen ist ein Bußgeld wegen Parkens auf einem Sonderparkplatz verhängt worden. Hiergegen legte der Betroffene Einspruch ein. Das AG teilte in einem formlosen Schreiben vom 27.2.2020 mit, es beabsichtige, das Verfahren gem. § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen und die Kosten, nicht aber die notwendigen Auslagen des Betroffenen, der Landekasse aufzuerlegen, und gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen einer Frist von zehn Tagen. Mit Beschl. v. 11.3.2020 stellte das AG das Verfahren ein und legte die Kosten des Verfahrens, nicht aber die notwendigen Auslagen des Betroffenen, der Landeskasse auf. Die Entscheidung wurde nicht begründet. Dagegen erhob der Betroffene Anhörungsrüge, die zurückgewiesen wurde. Die gegen beide Beschlüsse eingelegte Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.

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