Nach Nr. 4102 Nr. 3 VV erhält der Verteidiger eine Terminsgebühr für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft verhandelt wird. Vorliegend hat es sich – so das AG – um einen solchen Termin gehandelt und nicht um einen Termin, in dem lediglich ein Haftbefehl verkündet worden sei. Der Haftbefehl sei erst im Verlauf des Termins erlassen und anschließend verkündet worden.

Für das Entstehen der Gebühr sei es unerheblich, zu welchen Haftfragen die Verhandlung stattgefunden habe und in welchem Umfang verhandelt worden sei. Ob der Beschuldigte auf Anraten seines Verteidigers schweige oder Angaben zur Sache mache, sei ebenfalls nicht maßgeblich. Das Gebrauchmachen vom Schweigerecht – wie es vorliegend vom Verteidiger erklärt worden sei – stelle ein Verhandeln zum dringenden Tatverdacht als Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls nach § 112 Abs. 1 S. 1 StPO dar. Das Schweigen des Angeklagten beeinflusse die Entscheidungsfindung des Ermittlungsrichters, da daraufhin allein maßgeblich das sich im Zeitpunkt der Haftentscheidung aus den Ermittlungsakten ergebende gerichtsverwertbare Ermittlungsergebnis sei. Dem Gebrauchmachen vom Schweigerecht liege mithin eine verfahrenstaktische Überlegung und Beratung des Verteidigers zugrunde, ob eine Einlassung zu diesem Zeitpunkt für den Beschuldigten sinnvoll sei oder nicht. Insoweit komme es vorliegend nicht darauf an, ob darüber hinaus auch noch – insoweit nicht protokolliert, aber nach der dienstlichen Stellungnahme des Ermittlungsrichters nicht ausgeschlossen – über die Haftfähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf eine Suchterkrankung und die Voraussetzungen einer Fluchtgefahr verhandelt worden sei, was ebenfalls den Gebührentatbestand der Nr. 4102 Nr. 3 VV auslösen würde.

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