Mit seiner vor dem ArbG München erhobenen Klage hatte sich der Kläger gegen eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte gewandt und gleichzeitig die Bewilligung von PKH unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Im Gütetermin haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung endete, die Beklagte die im Zusammenhang mit der Kündigung erhobenen Vorwürfe nicht mehr aufrecht erhielt und sich verpflichtete, dem Kläger eine Arbeitsbescheinigung zu erteilen. Ferner wurde der Kläger unter Fortzahlung der Vergütung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Außerdem enthielt der Vergleich eine Regelung über eine Abfindung i.H.v. 3.500,00 EUR brutto.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für den Rechtsstreit auf 5.950,00 und für den Vergleich auf 6.200,00 EUR festgesetzt.

Gut zwei Monate nach Vergleichsschluss hat das Arbeitsgericht dem Kläger ratenfreie PKH auch für den Vergleich bewilligt und Rechtsanwalt B als Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Hieraufhin hat Rechtsanwalt B die Festsetzung der ihm aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung beantragt, darunter eine 1,5-Einigungsgebühr für den Mehrvergleich. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts hat insoweit lediglich eine 1,0-Einigungsgebühr festgesetzt. Die von Rechtsanwalt B hiergegen eingelegte Erinnerung hatte beim ArbG München Erfolg, das die Vergütung in Abänderung der Vorentscheidung antragsgemäß festgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete – vom Arbeitsgericht zugelassene – Beschwerde der Bezirksrevisorin hatte beim LAG München Erfolg.

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