Von Dr. Guido Toussaint. 52. Aufl., 2022. Verlag C.H. Beck, München. XXVI, 2.844 S., 163,00 EUR

In der 52. Aufl. haben die Autoren die sukzessive völlige Neubearbeitung des Kostenrechts fortgesetzt. So sind etwa die §§ 1,36, 14, 23a31b, 3941a RVG und der Teil 5 VV RVG sowie § 66 GKG und §§ 7276 GNotKG sowie § 788 ZPO völlig neu bearbeitet worden. Markenzeichen der Neubearbeitung ist es u.a., dass der Kommentar eine vom Allgemeinen zum Besonderen führende Struktur erhalten hat. Auch der Verzicht auf übermäßige Abkürzungen ist wohltuend. Nachteilig für den Leser ist, dass Gerichtsentscheidungen vermehrt mit der Fundstelle im verlagseigenen Rechtsportal beck-online mit der Bezeichnung "BeckRS" erfolgen, obwohl diese auch in anderen Zeitschriften veröffentlicht worden sind. Allein in den nur wenige Zeilen umfassenden Erläuterungen des überarbeiteten § 12a RVG sind die vier einzigen dort nachgewiesenen Gerichtsentscheidungen nur mit der Veröffentlichung unter "BeckRS" nachgewiesen. Wer also nicht zum illustren Kreis der "beck-online"-Datenbank gehört, kann sich den Inhalt der Entscheidungen auch nicht über das weit verbreitete Rechtsportal "juris" erschließen. Diese Zitierweise schmälert den Wert des Kommentars ganz erheblich, weil viele Nutzer die zitierten Entscheidungen nicht nachlesen können.

Von besonderem Interesse für die Leser dieser Zeitschrift sind die Erläuterungen zum RVG und zum VV RVG

Vergütungsvereinbarungen haben in der anwaltlichen Praxis zunehmend eine größere Bedeutung, weil auch die Mandanten danach häufiger fragen. Die umfassende Neubearbeitung der §§ 3a4 b RVG auf rund 35 Seiten von Toussaint lässt kaum eine Frage offen. Ausführlich befasst sich der Autor auch mit den in § 4a RVG aufgeführten Neuerungen bei der Erfolgshonorarvereinbarung.

Welche Anforderungen an einen nicht gebührenrechtlichen Einwand im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu richten sind, wird von Toussaint zwar unter § 11 RVG Rn 73 ff. hinreichend erörtert. Die Rspr.-Nachweise sind jedoch nicht besonders aktuell. Insbesondere fehlt der Hinweis auf die grundlegende Entscheidung des BVerfG RVGreport 2016, 252 [Hansens] sowie weitere gar nicht einmal besonders neue Entscheidungen, etwa LAG Frankfurt RVGreport 2016, 54 [Ders.]; LAG Köln RVGreport 2016, 135 [Ders.]. Praxisgerecht ist wiederum die ABC-Übersicht betreffend nicht gebührenrechtliche Einwendungen unter § 11 RVG Rn 80. Dort wird von Toussaint unter dem Stichwort "Vergleich" die Auffassung vertreten, es handele sich um einen typischen Fall eines nicht gebührenrechtlichen Einwandes, wenn der Antragsgegner die Ursächlichkeit der Mitwirkung des Anwalts am Vergleichsschluss bestreitet. Immerhin wird die gegenteilige richtige Entscheidung des BGH AGS 2020,330 = RVGreport 2020, 290 [Hansens] = zfs 2020, 407 m. Anm. Hansens nachgewiesen.

Gut finde ich auch, dass auf S. 2193 ff. die Vorschrift des § 788 ZPO betreffend die losten der Zwangsvollstreckung von Uhl kommentiert wird. Dort erörtert die Autorin unter Rn 13 auch die in der Praxis häufig umstrittene Problematik der Notwendigkeit. Ich vermisse jedoch die Erläuterung der für den Praktiker oft nicht einfach zu beurteilenden Frage, ob für die Festsetzung der Kosten das Prozess- oder das Vollstreckungsgericht zuständig ist (s. z.B. KG AGS 2019, 92 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2019, 26 [Hansens]).

Die Bearbeiter des Kommentars zum "Kostenrecht" sind auf einem guten Weg, die Kommentierung der einzelnen Kostengesetze auf den neuesten Stand zu bringen. Die Übersichtlichkeit der Darstellung hat weiter gewonnen. Praxisgerecht sind auch die vielen ABC-Übersichten und die Berechnungsbeispiele. Hervorzuheben ist auch, dass bei einer Erweiterung des Umfangs des Kommentars um gut 200 Seiten der Preis moderat nur um 4,00 EUR angehoben wurde.

Autor: Heinz Hansens

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 7/2022, S. III

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