Von Rechtsanwalt Norbert Schneider und VRiOLG Dr. Werner Dürbeck, 2. Aufl., 2021. Verlag C.H.Beck, München. 700 S., 69,00 EUR

Die zweite Aufl. des bewährten Werks berücksichtigt sämtliche Änderungen des RVG und des FamGKG infolge des KostRÄG 2021. Das Handbuch bietet eine praktische Anleitung zur Berechnung der Anwaltsvergütung und der Gerichtskosten in Familiensachen. Zunächst stellen die Autoren in einem allgemeinem Teil A die Grundlagen des Kostenrechts in Familiensachen dar. Hierzu gehört etwa ein Überblick über die Anwaltsvergütung einschließlich der Vergütungsvereinbarungen, die Gerichtskosten, die Verfahrenswerte einschließlich des Wertfestsetzungsverfahrens, die Kostenentscheidung und die Kostenfestsetzung nebst Kostenerstattung sowie die Verfahrenskosten- und die Beratungshilfe. Neben kurzen Ausführungen zur Rechtsschutzversicherung in Familiensachen enthält der Allgemeine Teil auch ausführliche Hinweise zur Vergütungsfestsetzung gem. § 11 RVG und zu dem Honorarprozess.

In dem sich anschließenden Besonderen rund 280 Seiten umfassenden Teil werden in alphabetischer Reihenfolge die einzelnen familienrechtlichen Verfahren ausführlich dargestellt. Innerhalb der Vorstellung der insgesamt 45 einzelnen familienrechtlichen Verfahren werden nach einem kurzen verfahrensrechtlichen Überblick die Anwaltsvergütung, die Gerichtskosten, die Verfahrenswerte, die Kostenentscheidung nebst Kostenerstattung sowie die Besonderheiten bei der Verfahrenskostenhilfe dargestellt. Viele Berechnungsbeispiele erleichtern die praktische Umsetzung. Sämtliche denkbaren Fallgestaltungen, die in familiengerichtlichen Verfahren vorkommen können, werden auf diese Weise von den Autoren dargestellt. Damit gibt das Handbuch von Schneider und Dürbeck dem Familienrechtler ein hervorragendes Handwerkszeug zur Bewältigung sämtlicher kostenrechtlicher Probleme an die Hand.

Ich habe praktisch nur einen Nachteil gefunden: Wie in anderen Werken des Beck-Verlages zunehmend üblich, werden Zitate von Gerichtsentscheidungen zunehmend allein mit Hinweisen aus der hauseigenen Datenbank "BeckRS" nachgewiesen, obwohl die Entscheidungen in vielen anderen, auch verlagseigenen, Zeitschriften veröffentlicht worden sind. Als Beispiel sei hier unter § 1 Rn 18 Fußnote 4 auf die Entscheidung des BGH betreffend die Haftung des Rechtsanwalts bei einem unterbliebenen Hinweis auf die Abrechnung nach dem Gegenstandswert (§ 49b Abs. 5 BRAO) verwiesen, die lediglich mit dem Zitat "BeckRS 2008, 25044" nachgewiesen wird, obwohl sie in über zehn Fachzeitschriften (z.B. NJW 2007, 2332 = AGS 2007, 386 m. Anm. Schons = zfs 2007, 465 m. Anm. Hansens) im Volltext veröffentlicht worden ist. Für die überwiegende Anzahl der Praktiker, die mit der weit verbreiteten Datenbank "juris" arbeiten, sind solche Zitate daher wertlos. Dies mindert für denjenigen Leser, der sich vertiefend mit den nachgewiesenen Gerichtsentscheidungen befassen wird, den Wert des Handbuchs ganz erheblich.

Autor: Heinz Hansens

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 7/2022, S. IV

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