Über den PKH-Antrag von Nebenklägern ist im Adhäsionsverfahren für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 S. 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO; vgl. BGH StraFo 2009, 349; Beschl. v. 30.10.2018 – 3 StR 324/18; BGH, Beschl. v. 12.6. 2019 – 3 StR 547/18). Dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsstellers, der sich insoweit grds. des vorgeschriebenen Vordrucks gem. § 117 Abs. 4 ZPO zu bedienen hat. Eine derartige Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hatte die Nebenklägerin hier jedoch weder in der Tatsachen- noch in der Rechtsmittelinstanz abgegeben; auch ansonsten hat sie hierzu nichts vorgetragen. Der BGH hat den Antrag auf Gewährung von PKH daher abgelehnt. Er weist in dem Zusammenhang – noch einmal – ausdrücklich darauf hin, dass der Antrag auf Gewährung von PKH auch keine Verpflichtung des Revisionsgerichts auslöst, die – aktuellen – wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln (BGH, Beschl. v. 5.9.2017 – 5 StR 271/17; v. 6.2.2018 – 5 StR 347/17). Das Erfordernis der Darlegung ergebe sich aus dem Gesetz; eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der Entscheidung habe es somit nicht bedurft (BGH, a.a.O.).

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