Nach Auffassung des AG scheitert die Klage bereits daran, dass der Beklagte nicht passivlegitimiert ist. Bei der Vorschusszahlung der klagenden Rechtsschutzversicherung handele es sich um eine Leistung kraft Anweisung. Die Versicherungsnehmerin habe, vertreten durch den Beklagten, die Klägerin angewiesen, die fällige Versicherungsleistung an den Beklagten zu zahlen. Mit dem Vollzug dieser Anweisung habe die Klägerin ihre im sogenannten Deckungsverhältnis fällige Verbindlichkeit aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegenüber der Versicherungsnehmerin erfüllen wollen. Die Versicherungsnehmerin habe durch den Vollzug der der Klägerin erteilten Weisung ihre im sogenannten Valutaverhältnis fällige Verbindlichkeit aus dem Rechtsbesorgungsvertrag gegenüber dem Beklagten tilgen wollen. Die Parteien des Rechtsstreits stünden zueinander nur im sogenannten Vollzugsverhältnis und hätten miteinander keine bereicherungsrechtlich relevante Leistungsbeziehung. In Anweisungsfällen müsse der Bereicherungsausgleich aber nach st. Rspr. (u.a. BGH NJW 2003, 582; 2004, 1315; 2008, 2331) innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse erfolgen. Etwaige vertragliche Regelungen zwischen der Rechtsschutzversicherung und der Versicherungsnehmerin, die eine unmittelbare Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs gegen den beklagten Rechtsanwalt zulassen, seien nicht ersichtlich.

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