1. Der Entscheidung ist zuzustimmen. Zwar hat kein formeller Bestellungsbeschluss vorgelegen. Aber: Was muss denn noch passieren, wenn man nicht in einer Fallgestaltung wie der hier vorliegenden von einer konkludenten Bestellung ausgehen will. Der Vorsitzende teilt mit, dass die Bestellung beabsichtigt sei und dann nimmt die Rechtsanwältin ohne Einwände des Gerichts an den 21 Hauptverhandlungstagen teil. Bei der Sachlage ist die Entscheidung der "neuen" Vorsitzenden, die klarstellende Feststellung der Beiordnung nicht zu treffen, nicht nachvollziehbar. Offenbar sollte da nach dem Motto: "Neue Besen kehren gut" verfahren werden.

2. Auch zum Beiordnungsgrund ist der Entscheidung beizutreten. Sie entspricht der angeführten Rspr. und dem Sinn und Zweck der Neuregelung, nämlich u.a. der Verfahrenssicherung.

3. Für Verteidiger/Rechtsanwälte gilt: Man muss immer darauf achten, dass auch nach solchen vorbereitenden Beiordnungs-/Sicherungsgesprächen noch die formelle Bestellung erfolgt. Dann erspart man sich solche – unnötigen – Diskussionen.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 7/2022, S. 329 - 331

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