Nach § 407a Abs. 3 ZPO, auf den § 8a Abs. 2 S. 1 JVEG verweist, ist ein Sachverständiger nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt. Und diese Vorschrift sollte ein Sachverständige kennen und auch beachten. Das gilt vor allem, wenn es um die Fragen des §§ 20, 21 StGB und/oder der Unterbringung nach den §§ 63, 64 StGB geht. Von daher ist es m.E. schon dreist, wenn der Sachverständige zu einem solchen Gutachten nur eine Hilfskraft schickt und dann später mit dem Probanden nur fünf Minuten selbst spricht. Und wenn das dann noch mit den Interessen der Justiz begründet, wird es völlig unverständlich. Denn es geht um für den Probanden ganz entscheidende Fragen: Dieser hat sicherlich einen Anspruch darauf, dass er für die grds. von ihm zu zahlenden Sachverständigenkosten auch eine verwertbare Leistung erhält. Von daher ist es zu begrüßen, dass das LG durchgegriffen und die Vergütung für die "Nichtleistung" des Sachverständigen auf Null festgesetzt hat. Die Staatskasse wird sich nun die bereits ausgezahlten Vergütung zurückholen.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 7/2022, S. 334 - 336

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