Vertritt der Rechtsanwalt den Schuldner, ist gem. § 28 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 58 Abs. 1 GKG der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens bzw. der Angelegenheit der Gebühr der Nr. 3317 VV zugrunde zu legen. Hier gilt also, was den "Wert" angeht, nichts Anderes als beim Insolvenzverwalter. Anders hingegen beim Gläubigervertreter. Da hier nicht die gesamte "Schuldenlast", sondern eben nur die für den Gläubiger "relevante" Summe, sprich der Nennbetrag der Forderung, maßgeblich ist. Hierbei sind jedoch gem. § 28 Abs. 2 S. 2 RVG Nebenforderungen mitzurechnen sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge