Die Gebühren und Auslagen des Gerichts werden im Insolvenzverfahren grds. aus der Masse entnommen. Sie gelten nach § 54 Nr. 1 InsO als Masseverbindlichkeiten. Folglich haben sie grds. Vorrang vor den "herkömmlichen" Insolvenzgläubigern und werden daher vorab befriedigt. Reicht die Masse nicht aus, um die Verfahrenskosten zu befriedigen, erfolgt eine Einstellung mangels Masse. Bei natürlichen Personen ist insoweit dann keine Restschuldbefreiung möglich.
Autor: Dipl.-RPfleger Stefan Lissner, Konstanz
AGS 7/2022, S. 289 - 293
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