Die Berechnungsgrundlage ergibt sich unmittelbar aus § 1 InsVV. Die Insolvenzmasse errechnet sich zum Zeitpunkt der Einreichung der Schlussrechnung nach den Einnahmen im eröffneten Insolvenzverfahren.[5] Masseverbindlichkeiten bzw. durch die Begleichung von Masseverbindlichkeiten entstandenen Ausgaben werden von der Insolvenzmasse im Rahmen der Ermittlung der Berechnungsgrundlage nicht in Abzug gebracht. Zwei Ausnahmen sieht das Gesetz jedoch vor:

Beträge, die der Verwalter nach § 5 InsVV als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
[5] MüKo InsO/Stephan, 4. Aufl., 2019, Anhang zu § 65, § 1 InsVV Rn 4–5.

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