Für eine Klage auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E und CE79 hatte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das VG hat diesen Antrag zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger durch seinen Verfahrensbevollmächtigten beim VGH München Beschwerde eingelegt, die der VGH zurückgewiesen hat. Nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens hat der Rechtsanwalt des Klägers die Festsetzung des Gegenstandswertes für das PKH-Beschwerdeverfahren beantragt.

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