Ist die Verjährungsfrist abgelaufen, ohne dass Rechtsanwalt A den Eingang seines Antrages auf Festsetzung der PKH-Vergütung nachweisen kann, muss er damit rechnen, dass der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse die Einrede der Verjährung erhebt. In diesem Fall bleibt Rechtsanwalt A allenfalls noch die Möglichkeit, zu prüfen, ob der Bezirksrevisor vor Erhebung der Verjährungseinrede die hierfür geltenden landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften eingehalten hat.[4] Dies kann dazu führen, dass dann die Verjährungseinrede als willkürlich angesehen wird. Allerdings hindert dies den Bezirksrevisor meist nicht, den Mangel zu beseitigen und unter nunmehriger Beachtung der entsprechenden Verwaltungsvorschriften die Einrede der Verjährung erneut zu erheben. Dann ist der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts A gegen die Staatskasse endgültig verloren.

[4] S. LSG Halle (Saale), a.a.O.; OLG Düsseldorf AGS 2008, 397 m. Anm. N. Schneider.

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