Versäumt Rechtsanwalt A die rechtzeitige Stellung seines Antrags auf Festsetzung der PKH-Vergütung aufgrund eines Verschuldens eines/einer seines/seiner Angestellten, so kann er mit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechnen. Es handelt sich nicht um eine verfahrensrechtliche Frist, sondern um eine materiell-rechtliche Frist, nämlich um die Verjährungsfrist. Bei Versäumung solcher Fristen kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht.[3]

[3] S. LSG Halle (Saale), a.a.O.

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