Rechtsanwalt B hat auch die Möglichkeit, für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor dem LG Hannover einen dort kanzleiansässigen Rechtsanwalt im eigenen Namen zum Terminsvertreter zu bestellen. Damit schuldet Rechtsanwalt B dem Terminsvertreter die mit diesem vereinbarte Vergütung, die sich nicht an die Vorgaben des RVG halten muss. Der Terminsvertreter nimmt dann für Rechtsanwalt B den Verhandlungstermin wahr und verdient für diesen gem. § 5 RVG die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.[6]

Die vereinbarte Vergütung, die Rechtsanwalt B dem Terminsvertreter aufgrund der internen Vereinbarung zwischen diesen beiden Anwälten zahlt, erhält Rechtsanwalt B dann aus der Landeskasse als Auslagen nach § 46 Abs. 1 RVG i.V.m. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV, wenn auch ein Wahlanwalt gegen seinen Auftraggeber einen Ersatzanspruch nach §§ 675, 670 BGB hätte, was hier nicht der Fall war. Der Höhe nach ist dieser Auslagenersatzanspruch gegen die Staatskasse auf die ersparten eigenen Terminsreisekosten des Rechtsanwalts B beschränkt.

Autor: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 7/2022, S. 295 - 297

[6] S. LAG Halle (Saale), a.a.O.

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