1. Die Einrede der Verjährung kann auch gegen einen Antrag auf Vergütungsfestsetzung des beigeordneten Prozessbevollmächtigten erhoben werden.
  2. Der den Antrag auf Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung stellende Rechtsanwalt hat sicherzustellen, dass sein Antrag bis zum Ablauf der Verjährungsfrist beim Gericht eingegangen ist.
  3. Die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffende Vorschrift des § 67 SGG ist bei Ablauf materiell-rechtlicher Fristen, zu der auch die Verjährungsfrist gehört, nicht anwendbar.

LSG Halle (Saale), Beschl. v. 24.2.2022 – L 3 R 85/21 B

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