Nach Abschluss des Verfahrens, in dem der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger tätig war, hat der Rechtsanwalt die Festsetzung seiner gesetzlichen Gebühren und Auslagen beantragt. Diesem Antrag ist nur teilweise entsprochen worden. Drei vom Pflichtverteidiger gem. Nr. 4116 VV beantragte Längenzuschläge für die Hauptverhandlungstermine vom 5.11., 19.11. und 30.11.2021 i.H.v. jeweils 141,00 EUR sind von der Urkundsbeamtin nicht festgesetzt worden. Das dagegen eingelegte Rechtsmittel des Pflichtverteidigers hatte auch bei der Strafkammer keinen Erfolg.

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