Auf Vorhalt hat die Gläubigerseite wenig dazu gesagt, warum sie eine 1,3-Geschäftsgebühr als einschlägig betrachte. Sie hat lediglich ausgeführt, dass es sich um eine notwendige Maßnahme der Zwangsvollstreckung gehandelt habe. Daher ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Anzeige der Abtretung die Rechtsanwältin der Gläubigerin im Rahmen eines reinen Vollstreckungsmandats gehandelt hat, sie also nur eine Vollstreckungsgebühr nach Nr. 3309 VV geltend machen kann. Mit der Abtretungsanzeige hat die Rechtsanwältin lediglich eine Vollstreckungs- (ggfs. ähnliche) Handlung vorgenommen. Für die Entstehung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV spricht auch der Vergleich mit der Vornahme einer unmittelbaren Vollstreckungshandlung. Hätte der Schuldner nicht bereits freiwillig seine pfändbaren Forderungsanteile abgetreten, hätte die Rechtsanwältin für den Zugriff auf die pfändbaren Anteile eine Vollstreckungsmaßnahme beantragen müssen, die ihrerseits wiederum lediglich die 0,3-Vollstreckungsgebühr nach Nr. 3309 VV ausgelöst hätte. Sollte die Anwältin nicht im Rahmen eines Vollstreckungsmandats gehandelt haben, wäre eine Geschäftsgebühr zwar denkbar. In diesem Falle käme aber lediglich eine 0,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV in Betracht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge