1. Der Streitwert eines Wiederaufnahmeverfahrens (hier: Restitutionsklage) entspricht grundsätzlich immer dann, wenn auch das Wiederaufnahmeverfahren letztlich auf die Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Bescheide zielt, dem Streitwert desjenigen Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird.
  2. Anders als im Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts enthält das GKG keine entsprechenden Regelungen für die Gerichtskosten des Wiederaufnahmeverfahrens in der Finanzgerichtsbarkeit. Ob für das Wiederaufnahmeverfahren der Gebührentatbestand der Nr. 6500 GKG KV (2,0-Gebühr) oder der Tatbestand der Nr. 6112 GKG KV (5,0-Gebühren) heranzuziehen ist, bleibt offen.
  3. Das Gericht darf im Verfahren über die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz nicht zum Nachteil des die Erinnerung führenden Kostenschuldners entscheiden.

BFH, Beschl. v. 6.4.2021 – X E 5/20

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