Zwischen den Parteien bestand ein Pachtvertrag über landwirtschaftliche Flächen. Die Laufzeit war bis zum 31.10.2019 vereinbart. Der Kläger war der Auffassung, am 18.11.2016 sei hinsichtlich der Folgejahre ein Pachtvorvertrag über weitere sechs Jahre geschlossen worden. Ausgehend hiervon verlangte er nunmehr vom Beklagten die Zustimmung zum Abschluss eines Pachtvertrags für weitere sechs Jahre nach Maßgabe des bisherigen Pachtvertrags. Da der Beklagte dem nicht zugestimmt hat, erhob der Kläger Klage auf Zustimmung zum Abschluss eines entsprechenden Pachtvertrags. Der Beklagte hat widerklagend Räumung und Herausgabe der verpachteten Flächen nach Ablauf der Pachtzeit verlangt. Das AG – Landwirtschaftsgericht – hat die Klage abwiesen und der Widerklage stattgegeben. Die hiergegen erhobene Berufung ist vom OLG – Senat für Landwirtschaftssachen – zurückgewiesen worden. Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, mit der er seinen Klageantrag und die Abweisung der Widerklage erreichen will.

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