Grds. sind die Reisekosten eines Anwalts i.H.d. Entfernung zwischen dem Sitz der Partei und dem Gericht erstattungsfähig, da eine Partei grds. berechtigt ist, einen Anwalt an ihrem Sitz zu beauftragen (BGH AGS 2003, 97 = BRAGOreport 2003, 13). Es besteht keine Obliegenheit, einen am Gerichtsort ansässigen Anwalt zu beauftragen.

Wird ein Anwalt an einem dritten Ort beauftragt, so ist zunächst eine Notwendigkeitsprüfung durchzuführen. Danach war hier die Beauftragung des Anwalts am dritten Ort hier aber nicht notwendig. Ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der Partei und dem Beklagtenvertreter führt für sich genommen noch nicht zur Notwendigkeit (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., 2021, Nr. 7003 bis 7006 VV Rn 131). Unerheblich ist insoweit auch, dass der Prozessbevollmächtigte in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Sachverhalte bereits eingebunden war. Auch am Geschäftsort der Beklagten bzw. in unmittelbarer Umgebung hätte es geeignete Anwälte gegeben, die von der Beklagten in diesem Fall hätten beauftragt werden können.

Die fehlende Notwendigkeit der Einschaltung eines Anwalts am dritten Ort führt jedoch nicht dazu, dass dessen Reisekosten nicht erstattet werden oder nur bis zur Höhe der Entfernung zwischen dem Sitz der Beklagten und dem Gericht. Vielmehr sind nach der Rspr. des BGH (NJW 2018, 2572) die Reisekosten eines Anwalts am dritten Ort zu erstatten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks. Insoweit hat das Gericht eine Entfernung von 87 km ermittelt und in dieser Höhe die Reisekosten für erstattungsfähig angesehen.

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