Gegen den Betroffenen ist von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes außerorts eine Geldbuße i.H.v. 160,00 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden Außerdem drohte die Eintragung eines Punktes im FAER als mittelbare Folge. Der Verteidiger hat gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und diesen Einspruch begründet. Die Behörde hatte sodann das Verfahren eingestellt und den Bußgeldbescheid zurückgenommen.

Der Verteidiger hat beantragt, folgende Anwaltsgebühren festzusetzen:

 
 
Grundgebühr, § 14 RVG i.V.m. Nr. 5100 VV 110,00 EUR
Verfahrensgebühr, § 14 RVG i.V.m. Nr. 5103 VV 176,00 EUR
Zusätzliche Gebühr, § 14 RVG i.V.m. Nrn. 5115, 5210 VV 176,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 91,58 EUR
Gesamtbetrag 573,58 EUR

Die Bußgeldbehörde hat den Erstattungsbetrag auf 202,30 EUR gekürzt, und zwar Grundgebühr Nr. 5100 VV 60,00 EUR, Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV 90,00 EUR, zusätzliche Gebühr Nr. 5115 VV 00,00 EUR, Pauschale 20,00 EUR, Umsatzsteuer 32,30 EUR. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass bei durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeiten üblicherweise nur eine herabgesetzte Mittelgebühr anzusetzen sei. Das Verfahren habe keine tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten aufgewiesen.

Dagegen wendet sich der Verteidiger mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er meint: Die Mittelgebühr sei jeweils gerechtfertigt, da auch in straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitsverfahren grds. von der Mittelgebühr auszugehen sei. Weiterhin habe die Angelegenheit bereits aufgrund der drohenden Eintragung eines Punktes im Verkehrszentralregister eine besondere Bedeutung für den Betroffenen. Weiterhin sei auf die individuelle Bedeutung für den Mandanten abzustellen. Vorliegend habe auch die Verhängung eines Fahrverbotes im Raume gestanden – dies sei vorliegend grundlegend verkannt worden. Der Antrag hatte Erfolg.

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