1. Die Richtigkeit der Entscheidung hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen für die beantragte PKH – Stichwort: Bedürftigkeit – lässt sich aufgrund des nur knappen Sachverhalts nicht überprüfen.

2. Für die abgelehnten rückwirkende Bewilligung gilt: M.E. kann man bezweifeln, ob die vorläufige Einstellung nach § 153a StPO tatsächlich schon das Verfahren abschließt. Denn bis zur Erfüllung der im Einstellungsbeschluss genannten Auflagen und Weisungen besteht noch kein endgültiges, sondern nur ein bedingtes Verfahrenshindernis. Erst durch den gem. § 467 Abs. 5 StPO erforderlichen endgültigen Einstellungsbeschluss wird das Verfahren beendet. Die Nebenklägerin hätte also noch "nachbessern" können. Man darf gespannt sein, wie das das LG Offenburg in der Beschwerdeinstanz sieht.

3. I.Ü. gilt hinsichtlich der nachträglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe: Die h.M. in der Rspr. lehnt eine rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe grds. ab (st. Rspr. des BGH; vgl. u.a. BGH StraFo 2011, 115 m.w.N.; zuletzt u.a. BGH, Beschl. v. 18.3.2021 – 5 StR 222/20, AGS 2021, 232; OLG Celle StRR 2015, 461; OLG Hamm, Beschl. v. 13.6.2017 – 4 Ws 90/17; vgl. a. Volpert, AGS 2020, 365, 366 ff.). Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Entscheidung kommt nach der Rspr. nur dann in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der PKH Erforderliche getan hat (vgl. BVerfG NStZ-RR 1997, 69; BGH NJW 1985, 921; StV 2018, 138 [Ls.] m. Anm. Burhoff; RVGreport 2018, 75; StraFo 2011, 115; BGH, Beschl. v. 18.3.2021 – 5 StR 222/20, AGS 2021, 232; OLG Celle und OLG Hamm, jew. a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., 2021, § 397a Rn 15; vgl. a. noch OLG Karlsruhe NStZ-RR 2015, 381). Wird Prozesskostenhilfe rückwirkend bewilligt, ist dies nicht über den Zeitpunkt hinaus möglich, zu dem Gericht erstmals ein vollständiger genehmigungsfähiger Antrag vorliegt (BGH StraFo 2017, 258; NStZ-RR 2015, 351 m.w.N.). Das bedeutet für den Rechtsanwalt, dass möglich früh umfassend vorgetragen werden sollte, um solche Situationen wie hier zu vermeiden.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 7/2021, S. 327

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge