Das AG sieht keinen Anlass zur Änderung der angefochtenen Entscheidung. Soweit die Nebenklägerin erstmals mit der Beschwerde erkläre, dass es sich bei dem monatlichen Zahlungseingang von 900,00 EUR auf ihrem Konto um den Transfer der bereits als Mieteinnahmen in Polen als Einkommen berücksichtigten 800,00 EUR vom Mietkonto in Polen handele, sei dies – unabhängig von der betragsmäßig nicht unerheblichen und deshalb die Wahrhaftigkeit ihrer Angaben in Zweifel ziehende Differenz – unbeachtlich. Aufgrund der – wenngleich bislang nur vorläufigen – Einstellung des Verfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO gelte das Verfahren nämlich als abgeschlossen, weil eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung – jedenfalls bis zu einer etwaigen Wiederaufnahme – nicht (mehr) möglich sei. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO komme nur dann in Betracht, wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe vollständig vor Abschluss der Instanz gestellt, vom Gericht aber nicht rechtzeitig beschieden worden sei (vgl. KK-StPO/Walther, 8. Aufl., 2019, § 397a StPO Rn 14 MüKo-ZPO/Wache, 6. Aufl., 2020, § 119 ZPO Rn 55; BeckOK-ZPO/Reichling, 40. Ed. 1.3.2021, § 119 ZPO Rn 6 f.). Nachdem – trotz des Hinweises des Gerichts – auch mit der am Tag der Hauptverhandlung, in der das Verfahren eingestellt wurde, eingereichten zweiten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Erläuterungen zu den 900,00 EUR erfolgt seien, müsse der Antrag zu diesem Zeitpunkt jedoch als (noch) nicht vollständig angesehen werden (vgl. MüKo-ZPO/Wache, a.a.O., § 117 Rn 19). Darüber hinaus verhalte sich Nebenklägerin weiterhin nicht zu etwaigen Konten in Polen, obwohl sich der Bestand aufgrund der dort erzielten Mieteinnahmen nicht nur aufdränge, sondern sie nach der Beschwerdebegründung zumindest über ein Mietkonto verfüge. Bereits deshalb sei der Antrag auf Prozesskostenhilfe – nach wie vor – unvollständig und kann deshalb keine Grundlage für eine Bewilligung von PKH sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge