Das aus dem Internet generierte Schreiben des Vaters war lediglich als Anregung zur Einleitung eines Kindesschutzverfahrens formuliert gewesen. Gem. § 24 Abs. 1 FamG entscheidet ein FamG selbst, ob es auf die Anregung hin ein Verfahren einleitet oder nicht. Eine Pflicht zur Einleitung des Verfahrens folge nicht aus der Anregung, sondern allein aus sachlichem Grund. Hier hatte kein Grund für die Einleitung eines Verfahrens bestanden. Wie das FamG zu Recht festgestellt hat, war der Rechtsweg zu den Familiengerichten insoweit nicht eröffnet. Inhalt der Anregung war nämlich keine konkrete Gefährdung des Kindeswohls, sondern die allgemeine Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen der Landesregierung. Dies obliegt aber alleine den Verwaltungsgerichten. Daher hat für das FamG auch nach seiner eigenen Rechtsauffassung keine Veranlassung zur Einleitung eines solchen Verfahrens bestanden, schon gar nicht zur Einleitung zweier Verfahren (Haupt- und Eilsache). Die entstandenen Kosten beruhen daher nicht auf dem Verhalten des Beschwerdeführers, sondern auf der fehlerhaften Entscheidung des FamG. Die Kosten könnten daher auch nicht den Eltern aufzuerlegen. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG sind Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Der Rechtsgedanke dieser Vorschrift ist auch im Rahmen der Kostengrundentscheidung entsprechend heranzuziehen.

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