Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt. In einem solchen Fall ist auf Antrag eines Antragsberechtigten der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit gesondert festzusetzen.

BGH, Beschl. v. 13.4.2021 – I ZB 38/20

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