Der Beschluss des BGH belegt, dass sich die Kenntnis von den Wertvorschriften auszahlt. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten hat hier offensichtlich gewusst, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH eine Festbetragsgebühr angefallen war, sodass es an einem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert fehlte, der sonst gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebend wäre. Deshalb hat er zu Recht die Festsetzung des Gegenstandswertes beantragt. Herausgekommen ist allerdings ein Wertbetrag, der zu Anwaltsgebühren führt, die keineswegs auskömmlich sind. Immerhin mussten sich die vor dem BGH auftretenden Rechtsanwälte der Parteien mit nicht einfachen Rechtsfragen befassen, wie sich aus der mit einem amtlichen Leitsatz versehenen Entscheidung des BGH (NJW 2021, 941) ergibt. Die sich nach einem Gegenstandswert von 308,21 EUR berechnete Vergütung wird daher kaum die Sachkosten der BGH-Anwälte abgedeckt haben.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 7/2021, S. 329 - 330

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