Längst notwendig und überfällig wurden die Gebühren für die Mitglieder des Gläubigerausschusses zum 1.1.2021 angepasst. Die Neuerungen gelten aber erst für alle ab dem 1.1.2021 beantragten Neuverfahren, sodass mangels Rückwirkung eine Zeit lang noch sowohl das alte wie auch das neue Recht geläufig bleiben sollte. Der Übersichtlichkeit wegen sollen daher die bisherige sowie die neue Lage gegenübergestellt werden.

 

Bis 31.12.2020

§ 17 InsVV: Berechnung der Vergütung

(1) Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 35 und 95 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.

(2) Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56a und § 270 Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben beträgt einmalig 300 Euro. Nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines vorläufigen Sachwalters richtet sich die weitere Vergütung nach Absatz 1.

 

Ab 1.1.2021

§ 17 InsVV: Berechnung der Vergütung

(1) Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen.

(2) Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56a und § 270b Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben beträgt einmalig 500 Euro. Nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines vorläufigen Sachwalters richtet sich die weitere Vergütung nach Absatz 1.

Weiterhin regelt § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV die Honorierung nach Zeitaufwand. Während aber bisher ein Rahmenstundensatz zwischen 35,00 und EUR 95,00 EUR möglich war, ist man dabei "in der Regel" von der Mittelgebühr von 65,00 EUR ausgegangen,[22] so können nun regelmäßig zwischen 50,00 und 300,00 EUR je Stunde verdient werden. Geht man vom bisherigen System der Mittelgebühr aus, wird man also zukünftig "in der Regel" 175,00 EUR abrechnen dürfen. Gegenüber den bisherig 65,00 EUR stellt dies eine deutliche Erhöhung dar und zeigt damit den Wunsch, fachkundiges Klientel in die Ausschüsse gewinnen zu wollen.

Eine zu restriktive Vergütungsfestsetzung oder nach Ansicht des Autors auch zu geringe Festsetzung einer Vergütung bringt die Gefahr mit sich, dass sich potentiell geeignete und wünschenswerte Kandidaten schwerer für das Amt des Gläubigerausschusses gewinnen lassen.[23] Dieser Gefahr konnte nun zweifelsfrei durch eine deutliche Anpassung begegnet werden. Für die Geltendmachung des Honorars ist eine Darlegung der aufgewandten Zeit ("Stundenprotokolle")[24] zu führen. Liegt ein solcher Nachweis nicht vor, kann auch ein Schätzbetrag[25] angesetzt werden. Beides – Stundenprotokolle wie auch Schätzbetrag – werden vom Gericht im Rahmen der Prüfung geprüft. Vergütungsrelevant sind dabei nicht nur die geleisteten Arbeitsstunden während Gläubigerausschusssitzungen. Vielmehr sind alle im Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes stehenden Tätigkeiten zu vergüten. Nur wenn der vom Gesetzgeber vorgegeben Vergütungsrahmen nicht ausreichen sollte, gewinnt der Grundsatz einer angemessenen Vergütung die Oberhand und es können selbst über den Rahmen hinaus im Einzelfall Beträge festgesetzt werden.[26] Auch kann weiterhin eine pauschale Vergütung an die Stelle des Stundensatzes treten.[27] Höhere als die Mittelgebühren oder gar ein Überschreiten des Rahmens bedürfen der Darlegung.[28] Grds. wird man "gegenwärtig" allerdings zu beachten haben, dass die "aktuelle" Verantwortung des Ausschusses in den zum 1.1.2021 geschaffenen Rahmen "eingepflegt" worden ist, also die Tätigkeiten des Ausschusses heutiger Prägung in seiner Gesamtheit in die Vergütung Einzug gefunden haben und daher ein Überschreiten der Höchstgrenze von 300,00 EUR wohl nur in äußerst seltenen Fällen denkbar bleibt. Vergleichbar den Pfändungsfreibeträgen, die dem Preisindex dadurch gerecht werden, dass sie regelmäßig angepasst und damit den aktuellen "Status Quo" abdecken, muss bei einer Anpassung der Vergütung auch in der InsVV davon ausgegangen werden, dass es nun "regelmäßig" auskömmlich sein muss. Aus demselben Prinzip heraus – an dieser Stelle aber nicht zu erörtern – wird man sich zukünftig bei der Kontrolle der Verwaltervergütungen auch die Frage stellen müssen, ob durch die Anhebung deren Gebühren zum 1.1.2021 nicht auch das (ausufernde) und regelmäßig als Korrektiv einer unangemessenen Verwaltervergütung genutzte Zuschlagswesen eine Begrenzung finden muss, denn auch hier wurde ja die Regelvergütung, also die "regelmäßig ausreichende, auskömmliche" Vergütung "upgedatet" und auf die aktuellen Entwicklungen angepasst.

Die prozentuale Anknüpfung der Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder an die Vergütung des Insolvenzverwalters (s.o.) bleibt auch nach aktueller BGH-Entscheidung ausgeschlossen.[29] Weiterhin abzulehnen sind a...

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