Bei der Festsetzung der Vergütung eines Gläubigerausschussmitgliedes ist grds. zu differenzieren, ob das Mitglied selbst Gläubiger ist, oder nicht. Ist es Gläubiger, so besagt die Lit. zwar, dass der Gläubiger nicht seine eigene Interessen verfolgen solle, sondern diese hinter das Gemeinwohl aller Gläubiger anzustellen habe, vergütungstechnisch seien eigene mittelbare Interessen aber zu berücksichtigen ("er tut es ja auch für sich selbst"). Bei der Bemessung der Vergütung kann dies dazu führen, dass unter diesem Blickwinkel auch eine bescheidenere Vergütung in Betracht zu ziehen ist.[12] Auf der anderen Seite kann es das Gericht bei der Bemessung des Stundensatzes berücksichtigen, wenn ein Mitglied des Gläubigerausschusses kein Gläubiger ist und daher gem. § 67 Abs. 3 InsO zum Mitglied bestellt worden ist. In diesem Fall fehlt es an einer Tätigkeit im Eigeninteresse der Gläubigergemeinschaft. Ist ein Nichtgläubiger Mitglied des Gläubigerausschusses, ist für den Stundensatz zu prüfen, inwieweit das Mitglied gerade wegen seiner besonderen Qualifikation und Kenntnisse bestellt worden ist. In diesem Fall kann das Insolvenzgericht einen an marktüblichen Bedingungen orientierten Stundensatz festsetzen, der dem Umfang der Tätigkeit entspricht.[13]

[12] Graeber/Graeber, InsVV-Online, Stand Juli 2021, § 17 Rn 2a.

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