Im Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen nach § 464b StPO wird auf Antrag eines Beteiligten vom Gericht des ersten Rechtszugs die Höhe der Kosten und Auslagen festgesetzt, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat. Da im Kostenfestsetzungsverfahren nur eine Entscheidung über die Höhe der zu erstattenden Kosten getroffen wird, muss eine Entscheidung darüber vorliegen, von wem die Kosten zu tragen sind (Kostengrundentscheidung). Im Fall des Freispruchs werden die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Das Kostenfestsetzungsverfahren richtet sich in diesem Fall gegen die Staatskasse. Werden die notwendigen Auslagen des Nebenklägers oder des Privatklägers dem Verurteilten auferlegt, richtet sich das Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Verurteilten.

Für die Kostenfestsetzung muss zwischen den Kosten des Verfahrens (vgl. § 464a Abs. 1 StPO) und den notwendigen Auslagen (vgl. § 464a Abs. 2 StPO) unterschieden werden.[2] Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens gem. § 464b StPO sind die notwendigen Auslagen eines Beteiligten.

[2] Vgl. z.B. LG Arnsberg AGS 2009, 484.

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