Gem. § 472 Abs. 1 StPO sind die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter des Nebenklägers können dem Angeklagten nur bis zu der Höhe auferlegt werden, in der sich im Falle der Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters die Gerichtsgebühren erhöhen würden. Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Bleibt daher z.B. das zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft erfolglos, hat der Nebenkläger seine notwendigen Auslagen des Rechtsmittels selbst zu tragen. Die Auferlegung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers auf die Staatskasse ist danach ausgeschlossen.[41]

Werden daher z.B. die notwendigen Auslagen des Nebenklägers der Staatskasse auferlegt, ist diese gesetzlich nicht vorgesehene Entscheidung für das Kostenfestsetzungsverfahren nach h.M. bindend und kann nicht mehr auf Gesetzmäßigkeit überprüft werden.[42] Allerdings kann hier die Festsetzung einer geringeren Gebühr (§ 14 Abs. 1 RVG) gerechtfertigt sein.[43]

[41] Vgl. BGH StV 2012, 215 = NStZ-RR 2012, 156; NStZ-RR 2015, 44; Beschl. v. 11.4.2013 – 5 StR 261/12; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 472 Rn 3.
[42] OLG Düsseldorf Rpfleger 1994, 81; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2001, 383; OLG Zweibrücken StV 2004, 30; LG Düsseldorf Rpfleger 2003, 619; LG Hanau Rpfleger 2000, 183; LG Saarbrücken NStZ-RR 2001, 383; a.A. LG Hannover Nds.Rpfl. 1994, 167; LG Mainz Rpfleger 1995, 311; s. auch OLG Oldenburg Rpfleger 1991, 521, für den Fall der Auferlegung der tatsächlichen und nicht der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse.
[43] Vgl. hierzu LG Düsseldorf Rpfleger 2003, 619.

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