Etwas anderes gilt nur für die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die ggf. in diesem dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen.[46] Insoweit handelt es sich um eine das Verfahren – das Beschwerdeverfahren – abschließende Entscheidung i.S.d. § 464 Abs. 1 StPO. Für die Kostenentscheidung gilt § 473 StPO. War die Beschwerde des Verurteilten erfolgreich, ist die Staatskasse danach zur Tragung der notwendigen Auslagen des Verurteilten verpflichtet. Zu den notwendigen Auslagen gehören die nach Teil 4 Abschnitt 2 VV berechneten Gebühren des Verteidigers im Strafvollstreckungsverfahren.
Aus dem Umstand, dass die erstinstanzlichen notwendigen Auslagen von der Auslagenentscheidung des Beschwerdegerichts nicht erfasst sind, kann nicht geschlossen werden, dass diese nun von der Staatskasse zu tragen sind. Denn der Grundsatz, dass bei Fehlen einer Kostenentscheidung die Staatskasse die Kosten trägt, gilt allenfalls für die Verfahrenskosten nach § 464a Abs. 1 StPO. Fehlt eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen (§ 464a Abs. 2 StPO), verbleiben diese bei demjenigen, dem sie entstanden sind. Deshalb trägt der Verurteilte seine in der erstinstanzlichen Strafvollstreckung angefallenen notwendigen Auslagen stets selbst.[47]
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