Gem. § 74 JGG kann im Verfahren gegen einen Jugendlichen davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Unklar ist, ob § 74 JGG grds. die Möglichkeit eröffnet, davon abzusehen, dem Angeklagten seine notwendigen Auslagen aufzuerlegen und diese Auslagen der Staatskasse aufzubürden, oder ob unter "Auslagen" i.S.d. § 74 JGG allein die Auslagen Dritter zu verstehen sind.[9] Nach der Rspr. des BGH hat der Angeklagte seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen, weil diese mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht der Staatskasse nach § 74 JGG auferlegt werden können.[10]

[9] Vgl. BGH NStZ 1989, 239 = StV 1989, 309; NStZ-RR 2006, 224 = StV 2007, 12; OLG Brandenburg NStZ-RR 2012, 192; OLG Hamm, Beschl. v. 19.8.2014 – III-2 Ws 140/14.
[10] BGH NStZ 1989, 239 = StV 1989, 309; NStZ-RR 2006, 224 = StV 2007, 12; a.A. OLG Hamm, Beschl. v. 19.8.2014 – III-2 Ws 140/14, zur Auslegung einer entsprechenden Auslagenentscheidung.

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