Gem. § 74 JGG kann im Verfahren gegen einen Jugendlichen davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Unklar ist, ob § 74 JGG grds. die Möglichkeit eröffnet, davon abzusehen, dem Angeklagten seine notwendigen Auslagen aufzuerlegen und diese Auslagen der Staatskasse aufzubürden, oder ob unter "Auslagen" i.S.d. § 74 JGG allein die Auslagen Dritter zu verstehen sind.[9] Nach der Rspr. des BGH hat der Angeklagte seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen, weil diese mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht der Staatskasse nach § 74 JGG auferlegt werden können.[10]
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