Erfolgt nach einer Wiederaufnahme ein Freispruch, gilt § 467 Abs. 1 StPO. Werden die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt, trägt diese auch die im früheren Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Mit der Aufhebung des früheren Urteils verliert auch das ihm früher folgende Verfahren seine Bedeutung. Die dem ehemaligen Angeklagten früher auferlegten Kosten der Revisionsinstanz hat er daher im Fall seiner späteren Freisprechung gleichfalls nicht mehr zu tragen.[50]
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