Eine Entscheidung über die Verpflichtung zur Tragung von notwendigen Auslagen ist überflüssig, wenn es nach dem Gesetz selbstverständlich ist, wer die notwendigen Auslagen zu tragen hat. Im Fall seiner Verurteilung oder Verwerfung seines Rechtsmittels ist es selbstverständlich, dass der Angeklagte seine notwendigen Auslagen zu tragen hat. Eine entsprechende Feststellung ist daher überflüssig.[4]

[4] BGHSt 36, 27.

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