Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch eines Beteiligten ist eine Kostenentscheidung, in der die notwendigen Auslagen eines Beteiligten einem anderen Beteiligten auferlegt worden sind. Diese Kostengrundentscheidung muss rechtskräftig sein (vgl. auch § 449 StPO). Die Entscheidung darüber, welche Kosten zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören und in welcher Höhe sie zu erstatten sind, erfolgt im Kostenfestsetzungsverfahren. Auch der Inhalt einer fehlerhaften oder sogar grob gesetzwidrigen Kostenentscheidung ist bindend und jeder Abänderung oder Ergänzung entzogen, soweit es sich nicht um eine nichtige Kostenentscheidung handelt.[3]

Nach § 464 StPO muss jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung eine Bestimmung darüber treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. Gem. § 464 Abs. 2 StPO trifft das Gericht in dem das Verfahren abschließenden Urteil oder in dem Beschluss eine Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen eines Beteiligten trägt.

Eine Erstattung von notwendigen Auslagen eines Beteiligten in Strafsachen ist vorgesehen in:

§ 467 Abs. 1 StPO (Staatskasse: bei Freispruch, Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens, Einstellung),
§ 467a Abs. 1 StPO (Staatskasse: bei Rücknahme der Anklage oder des Antrags auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren oder des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls und anschließender Einstellung durch die Staatsanwaltschaft),
§ 469 Abs. 1 StPO (Anzeigender: bei vorsätzlich oder leichtfertig erstatteter unwahrer Anzeige),
§ 470 S. 1 StPO (Antragsteller: nach Rücknahme des Strafantrags und Einstellung),
§ 471 Abs. 2 StPO (Privatkläger: bei Zurückweisung der Privatklage und Freispruch des Beschuldigten sowie bei Einstellung),
§ 473 StPO (Staatskasse, Privat- oder Nebenkläger: bei erfolglosem Rechtsmittel; Staatskasse: bei erfolgreichem Rechtsmittel des Beschuldigten).
[3] Vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 2019, 538; LG Koblenz AGS 2011, 353.

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