1. Über die Begründetheit eines außergebührenrechtlichen Einwandes ist nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG zu entscheiden. Deshalb kann grundsätzlich weder eine nähere Substantiierung des Einwandes verlangt werden noch hat der mit dem Vergütungsfestsetzungsverfahren befasste Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen.
  2. Ist umstritten, ob der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag auch die Angelegenheit erfasst, für die die Vergütung begehrt wird, ist die Vergütungsfestsetzung gem. § 11 Abs. 5 RVG abzulehnen.
  3. Dies gilt auch dann, wenn sich der Rechtsanwalt auf die ihm erteilte Prozessvollmacht beruft.

LAG Köln, Beschl. v. 5.5.2021 – 11 Ta 38/21

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