Nach § 33 Abs. 5 RVG kann das Beschwerdegericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren, wenn der Beschwerdeführer ohne eigenes Verschulden die Frist versäumt hat und die Beschwerde binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses einlegt und die begründenden Tatsachen glaubhaft macht.

Zu beachten ist auch hier die Zwei-Wochen-Frist ab Wegfall des Hindernisses.

Nach § 33 Abs. 5 S. 2 RVG wird ein Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn es zu keiner oder einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung gekommen war.

Eine fehlerhafte oder unterlassene Rechtsbehelfsbelehrung eröffnet daher keine verlängerte Frist oder eine Jahresfrist, sondern begründet vielmehr die Vermutung eines Fehlens des Verschuldens.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung in Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 5 RVG kommt für Rechtsanwälte allerdings regelmäßig nicht in Betracht. Die gesetzliche Vermutung für das Fehlen des Verschuldens nach § 33 Abs. 5 S. 2 RVG ist der Rspr. nach bei rechts- und sachkundigen Rechtsanwälten regelmäßig widerlegt (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.5.2017 – L 6 AS 1225/16 B, Beschl. v. 3.8.2020 – L 19 AS 879/20 B).

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