1. Die Vorschriften über die Erinnerung und Beschwerde in Vergütungsfestsetzungsverfahren des RVG gehen denen des SGG als lex specialis vor. Daher ist die Beschwerde in PKH-Erinnerungsverfahren zulässig.
  2. Die Beschwerde ist innerhalb einer zweiwöchigen Frist gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3, 1 Abs. 3 RVG einzulegen.
  3. Fristwahrend ist gem. § 33 Abs. 7 S. 3 RVG ausschließlich der Beschwerdeeingang bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird.
  4. Bei einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung gilt die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG nicht; zugleich eröffnet diese nicht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.2.2021 – L 21 AS 1631/18 B

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