Erinnerungsentscheidungen im PKH-Vergütungsfestsetzungsverfahren können mit der befristeten Beschwerde nach § 56 Abs. 2 S. 1 RVG angefochten werden. Durch den Verweis auf § 33 Abs. 3 bis 8 RVG sind die Vorschriften der Beschwerde entsprechend anzuwenden.

Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet ansieht, hat es ihr abzuhelfen. Andernfalls ist die Beschwerde nach Nichtabhilfeentscheidung unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen.

a) Beschwerdebefugnis

Beschwerdebefugt ist lediglich die Staats- bzw. Landeskasse als Vergütungsschuldner oder der gerichtlich beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt als Vergütungsgläubiger.

Nicht erinnerungs- und auch nicht beschwerdebefugt ist die vertretene Partei oder der erstattungspflichtige Dritte, da diese nicht am Mandatsverhältnis beteiligt sind.

b) Beschwer

Nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG ist eine Beschwerde zulässig, wenn der Beschwerdewert mehr als 200,00 EUR beträgt, die beantragte und tatsächlich festgesetzte Vergütung also um mindestens 200,01 EUR voneinander abweichen.

Weiterhin kann das Gericht der angefochtenen Entscheidung die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 33 Abs. 3 S. 2 auch unterhalb der Mindestwertgrenze zulassen.

c) Adressat

Die schriftliche Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 7 S. 3 RVG zwingend bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird. Dies war vorliegend das erstinstanzliche Sozialgericht und nicht das Landessozialgericht als Beschwerdegericht.

Eine bei dem zuständigen Beschwerdegericht eingelegte Beschwerde wahrt die gesetzliche Frist nicht.

d) Frist

Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG binnen einer Zwei-Wochen-Frist ab Zustellung der anzugreifenden gerichtlichen Entscheidung einzulegen. Für den Lauf der Frist ist eine förmliche Zustellung (Postzustellungsurkunde oder Empfangsbekenntnis) erforderlich.

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