Die antragstellende Rechtsanwältin hatte die Antragsgegnerin in einem familiengerichtlichen Unterhaltsverfahren vertreten. Nach Kündigung des Mandats hat die Antragstellerin einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss nach § 11 RVG gegen die Antragsgegnerin erwirkt. Dagegen hatte die Antragsgegnerin Beschwerde erhoben und eingewandt, dass sowohl die Verfahrensgebühr als auch die Terminsgebühr nach einem zu hohen Wert festgesetzt worden sei. Der Rechtspfleger hat daraufhin das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 Abs. 4 RVG ausgesetzt und die Sache an den Richter abgegeben, damit dieser gem. § 33 RVG über die zwischenzeitlich eingegangenen Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswerts entscheide. Gegen diesen Aussetzungsbeschluss hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben. Der Rechtspfleger hat der Aussetzungsbeschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt, das die Beschwerde zurückgewiesen hat.

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