Die vom Verteidiger angesetzten Gebühren waren nach Auffassung des LG unbillig gem. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit liege jedenfalls insgesamt eine unterdurchschnittliche Angelegenheit vor. Es handele sich nämlich um ein einfach gelagertes Ordnungswidrigkeitsverfahren, das keiner besonderen Vorbereitung bedurfte. Inhaltlich sei lediglich zu klären gewesen, ob der gemeinsame Aufenthalt von drei Personen in einem privaten Pkw einen Aufenthalt im öffentlichen Raum darstellt, wobei es sich um eine reine Rechtsfrage handelte, über die es zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits Ausführungen in zwei Beschlüssen des AG Stuttgart und des AG Reutlingen gegeben habe. Es habe sich daher auch nicht um eine, wie der Verteidiger meine, nicht ausgetragene Rechtsfrage gehandelt. Darüber hinaus ergebe sich aus der Akte kein Hinweis darauf, dass an dem Verfahren ein besonderes öffentliches Interesse bestanden habe. Die Dauer der Hauptverhandlung habe lediglich 10 Minuten betragen, wobei Zeugen nicht vernommen worden sind und der Betroffene von dem persönlichen Erscheinen entbunden worden ist. Der Schriftverkehr mit dem Verteidiger beschränkte sich auf den Einspruchsschriftsatz vom 29.6.2020 und eine Einspruchsbegründung vom 2.7.2020 deren Inhalt äußerst überschaubar sei. Der Aktenumfang sei mit 34 Blatt bis zum Beginn der Hauptverhandlung gering, wobei sich ein nicht unerheblicher Teil des Umfanges aus den Folgen der teilweisen mehrfachen Heftung von ergänzenden Sachverhaltsmitteilungen/Stellungnahmen ergeben habe.

Die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen sei angesichts der verhängten Geldbuße i.H.v. 200,00 EUR noch als unterdurchschnittlich zu bewerten. Es drohten weder berufliche noch andere einschneidende Konsequenzen. Die genauen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen seien unbekannt. Sie blieben daher als Gebührenbemessungskriterium außer Betracht. Für die Angemessenheit einer Gebühr sei der Rechtsanwalt darlegungs- und beweispflichtig.

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