Nach Auffassung des LG waren die von der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen dem Betroffenen und nicht dem Verteidiger zu erstatten. Denn der Erstattungsanspruch des Betroffenen sei nicht gem. § 398 BGB formwirksam an den Verteidiger abgetreten worden. Eine Abtretung sei, wie in der Rspr. und Rechtslehre anerkannt ist, nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar gewesen sei (BGH NJW 2011, 2713).

Hieran fehle es. Denn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, sei nur dann bestimmt, oder wenigstens bestimmbar, wenn Gegenstand und Umfang der Forderung, d.h. die Person des Schuldners, Gegenstand und Umfang der Leistung, bei Verwechslungsgefahr auch weiter der Rechtsgrund der Forderung (MüKo-BGB/Roth/Kieninger, 8. Aufl., 2019, BGB § 398 Rn 66) erklärt werden. Weder die von dem Verteidiger vorgelegte Abtretungsanzeige noch die entsprechende Abtretungsvereinbarung erfüllten nach Auffassung des LG diese Voraussetzungen. Ausdrücklich angezeigt habe der Verteidiger die Abtretung nicht. Er habe stattdessen lediglich in seinem Schreiben vom 29.1.2021 auf eine "anbei liegende Vollmacht mit Abtretung" verwiesen. Die daher allein maßgebliche Abtretungsvereinbarung sei bereits nicht mit "Abtretung" oder ähnlichem überschrieben, sondern mit "Vollmacht für Rechtsanwalt pp". Ihrem Text entsprechend habe die Erklärung lediglich einen Erklärungsinhalt, nämlich die Beauftragung und Vertretung des Betroffenen mit dessen Verteidigung/Vertretung in dem Verfahren "696/OWi pp." wegen "Kostenfestsetzung, Geldempfang und Abtretung an RA pp. Eine Vertretung bei einer Abtretung einer eigenen Forderung durch den Abtretungsempfänger dürfte zivilrechtlich jedoch bedenklich sein. Im Falle einer daher gebotenen Auslegung dürfte die "Vollmacht für Rechtsanwalt pp." daher zwei Erklärungsinhalte haben. Im ersten Teil beauftrage der Betroffene in ihr die Verteidigung/Vertretung in dem Verfahren "696/OWI pp." wegen "Kostenfestsetzung und Geldempfang". Im zweiten Teil werde eine "Abtretung an RA pp." erklärt. Welche Forderung abgetreten werden solle, ergebe sich aus dem Text jedoch nicht. Stattdessen enthalte der Text lediglich die Formulierung "Abtretung an RA pp." ohne Bezug zu einer Forderung. Um diese hinreichend konkretisieren zu können, wäre nach Auffassung des LG erforderlich gewesen, dass die Abtretungsvereinbarung die Bezeichnung der Erstattungsansprüche, das gerichtliche Aktenzeichen und die Bezeichnung des Gerichts enthalten hätte. Aus dem Kontext könnte zwar entnommen werden, dass es sich um die Erstattungsansprüche des Betroffenen aus dem Verfahren 11a OWi 123 Js 40670/20 vor dem Amtsgericht handeln könnte. Jedoch sei dieser Schluss im vorliegenden Fall nicht möglich. Denn der Text sei in sich widersprüchlich und lasse den Schluss auf eine vollständige Abtretung nicht zu. Es wäre inkonsequent eine Forderung vollständig an den Abtretungsempfänger abzutreten und diesen gleichzeitig hinsichtlich des Geldempfanges zu bevollmächtigen. Eine entsprechende Vollmacht wäre im Falle einer vollständigen Abtretung nicht erforderlich.""""""

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