Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Berufungsverfahren (nur noch) Deckungszusage für die Übernahme der Kosten dreier Prozesse vor dem LG Zweibrücken.

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, unterhielt bei der Beklagten v. 17.3.2011 bis zum 9.3.2018 eine Rechtsschutzversicherung. Die vertraglich vereinbarte Wartezeit lief zum 17.6.2011 ab. Dem Vertrag lagen die "Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2010, Stand 1.10.2010) der Beklagten zugrunde. Von der Versicherung umfasst war der "K-Rechtsschutz für Unternehmen und freie Berufe" gem. § 28 ARB."

Gem. § 4 Abs. 1 S. 1 lit. c) ARB besteht Anspruch auf Rechtschutz nach Eintritt des Rechtsschutzfalles von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Dabei besteht Versicherungsschutz für die Leistungsart § 2 lit. c) ARB (Wohnungs- und Grundstücksrechtschutz) und § 2 lit. d) ARB (Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht) jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit), soweit es sich nicht um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung dinglicher Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen handelt.

§ 4 Abs. 2 ARB lautet:

 
Hinweis

"Erstreckt sich der Rechtsschutz über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum streckt, beendet ist."

Die Klägerin hatte von ihrem damaligen Vermieter B. mit Mietvertag v. 16.2.2009 in der R.-straße in L. Gewerberäume, nämlich Lager, Büro und Werkstatt, zu einem monatlichen Mietzins von 850 EUR inkl. Heizkosten angemietet.

Die Gegenstände der Rechtsstreitigkeiten, für die die Klägerin im Berufungsverfahren Deckungsschutz begehrt, stellen sich wie folgt dar:

Rechtsstreit 1 O 2/12

In diesem Verfahren klagt der damalige Vermieter der Klägerin nach fristloser Kündigung des Mietverhältnisses v. 18.8.2011 auf Räumung und auf Zahlung rückständiger Miete. Er stützt die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses darauf, die hiesige Klägerin habe ihre Miete ab Mai 2011 nicht mehr gezahlt. Die hiesige Klägerin verteidigt sich damit, sie habe die Miete für den Monat Mai 2011 entrichtet, da sie mit einer ihr zustehenden Forderung aus zu Unrecht gezahlten Stromkosten aufgerechnet habe.

Die Beklagte lehnte die begehrte Deckungszusage ab und berief sich darauf, der Versicherungsfall sei vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartezeit zum 17.6.2011 eingetreten.

Rechtsstreit 1 O 69/13

In diesem Prozess macht die Klägerin gegen ihren damaligen Vermieter verschiedene Schadenersatzansprüche, u.a. wegen eines Wasserschadens v. 18.7.2011 geltend. Die Beklagte erteilte eingeschränkt Deckungszusage, soweit Störungen des Internets ab Oktober 2011 und eine Nötigung im November 2012 durch den damaligen Vermieter Gegenstand des Rechtsstreits sind. I.Ü. lehnte die Beklagte die Deckung ab und berief sich auf Vorvertraglichkeit.

Rechtsstreit 2 O 10/17

In diesem zwischenzeitlich beendeten Verfahren machte die Klägerin Schadenersatzansprüche gegen ihren damaligen Vermieter, u.a. wiederum wegen eines Wasserschadens v. 21.2.2012 geltend. Die Klage wurde (rechtskräftig) wegen Verjährung der Ansprüche abgewiesen. Die Beklagte verweigerte die Deckungszusage mit der Begründung, es liege Vorvertraglichkeit des Rechtsverstoßes vor.

Das LG hat durch das angefochtene Urteil gegen die Klägerin erlassene klageabweisendes Versäumnisurteil aufrechterhalten und angenommen, der Klageantrag zu 1) (Rechtsschutzbegehren für die Verteidigung gegen die Geltendmachung von Rechtsanwaltskosten) sei sowohl unzulässig als auch unbegründet; die in der Berufung noch streitgegenständlichen Anträge zu 2) seien unbegründet, und deshalb im Ergebnis die Klage abgewiesen.

Die Klageanträge seien unbegründet, da die Klägerin nicht dargetan habe, dass die verfolgten Interessen solche seien, die vom zeitlichen Geltungsbereich des Versicherungsvertrags erfasst sind. Wegen der Begründung des LG wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe verwiesen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren hinsichtlich der Anträge zu 2) weiterverfolgt.

Die Klägerin wendet sich gegen den Einwand der Vorvertraglichkeit. Sie ist der Auffassung, ein den Versicherungsbedingungen unterliegender Versicherungsfall sei im Räumungsstreitverfahren 1 O 2/12 in rechtsschutzversicherter Zeit mit Ausspruch der Kündigung eingetreten. Der vormalige Vermieter habe ihr im August 2011 gekündigt. Zu dieser Zeit habe bereits Versicherungsschutz bestanden. Die Kündigung sei unberechtigter Weise erfolgt...

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