Während des noch anhängigen Trennungsunterhaltsverfahren kündigte die Antragsgegnerin ihrer Verfahrensbevollmächtigten, der Beschwerdeführerin, das Mandat. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin die "Festsetzung des Verfahrenswerts". Das FamG setzte daraufhin "den Verfahrenswert" vorläufig auf 1.000,00 EUR fest. Mit weiterem Schriftsatz stellte die Beschwerdeführerin klar, dass sie eine verbindliche Wertfestsetzung nach § 33 RVG benötige und bat um entsprechende Festsetzung. Da die zwischenzeitlich anderweitig vertretene Antragstellerin ihren gesamten Stufenantrag wieder zurückgenommen hatte, setze das FamG den Verfahrenswert endgültig auf 1.000,00 EUR fest. Hiergegen legte Beschwerdeführerin Beschwerde ein und verwies darauf, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt der Antragstellung von Unterhaltsrückständen i.H.v. 186.955,14 EUR und von laufendem monatlichen Unterhalt i.H.v. 3.000,00 EUR ausgegangen sei. Das FamG änderte daraufhin seinen Beschluss dahin ab, dass der Wert auf 5.000,00 EUR festgesetzt werde und legt die Sache i.Ü. dem OLG vor. Das OLG hat antragsgemäß festgesetzt.

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