Die gem. § 11 Abs. 2 S. 3 RVG, § 104 Abs. 3 ZPO, statthafte und auch i.Ü. zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat zu Recht entschieden, dass der Antragsgegnerin für die Vertretung des Klägers im gerichtlichen Verfahren lediglich eine Vergütung i.H.v. 749,34 EUR brutto zusteht.

Gegen die Zulässigkeit des Antrags des Klägers nach § 11 RVG bestehen – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – keine Bedenken.

Nach § 11 Abs. 1 S. 1 RVG kann den Antrag sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber stellen. Der Antragsberechtigung des Klägers steht nicht entgegen, dass seine Rechtsschutzversicherung die von der Antragsgegnerin in Rechnung gestellten Gebühren in Höhe des Nettobetrages, einschließlich der streitigen Terminsgebühr, ausgeglichen hat. Zwar führt die Zahlung der Rechtsschutzversicherung zum Übergang etwaiger Rückzahlungsansprüche des Versicherungsnehmers auf die Versicherung (§ 86 Abs. 1 S. 1 VVG), sodass dieser ein eigenes Antragsrecht nach § 11 RVG zustehen kann (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., § 11 Rn 25). Jedoch kann die Rechtsschutzversicherung den Versicherungsnehmer – wie hier – im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft zur Führung des Verfahrens nach § 11 RVG analog § 185 BGB ermächtigen (vgl. Enders, in: Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., § 11 Rn 41; allg. zur Prozessstandschaft Armbrüster, in: Prölss/Martin, 30. Aufl., VVG § 86 Rn 66 m.w.N.).

Dem Antrag fehlt auch weder das Rechtsschutzbedürfnis noch ist die Antragstellung rechtsmissbräuchlich.

Eine Zahlung der streitigen Gebühren lässt das Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls dann nicht entfallen, sofern die Zahlung – wie hier – durch Leistung der Rechtsschutzversicherung und durch Verrechnung vor Erhalt der Rechnung (§ 10 Abs. 3 RVG) erfolgt ist (vgl. allg. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., § 11 Rn 203; vgl. LAG Nürnberg, Beschl. v. 23.10.1995 – 7 Ta 190/95, BeckRS 1995, 30851525 – für Vorschüsse). Da die Antragsgegnerin vorgerichtlich nicht zur Rückzahlung der Terminsgebühr bereit war, besteht zudem ein berechtigtes Interesse der Rechtsschutzversicherung und des Klägers, im Verfahren nach § 11 RVG kostengünstig zu klären, ob der Antragsgegnerin die Terminsgebühr zusteht. Das Interesse des Klägers an einer Klärung dieser Frage ergibt sich unabhängig davon, ob ihm im Umfang des Selbstbehalts und der Umsatzsteuer ein eigener Rückforderungsanspruch zusteht, aufgrund seiner versicherungsvertraglichen Verpflichtung, anspruchsverfolgende Maßnahmen gegen möglicherweise zur Zahlung verpflichtete Dritte zu ergreifen (§ 86 Abs. 2 VVG, Armbrüster, in: Prölss/Martin, 30. Aufl., VVG § 86 Rn 74).

Der Antrag nach § 11 RVG wurde auch wirksam namens und in Vollmacht des Klägers gestellt (§ 11 Abs. 6 S. 3 RVG i.V.m. § 80 ZPO).

Ausweislich der vorgelegten Vollmachtsurkunde hat der Kläger seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten Vollmacht für das Verfahren der Vergütungsfestsetzung erteilt. Aus dem Anschreiben v. 8.2.2019, das der Vollmachtserteilung vorausging, ergibt sich zudem eindeutig, dass in dem Verfahren geklärt werden soll, ob der Antragsgegnerin die abgerechneten Gebühren in voller Höhe zustehen. Soweit der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Verweis auf die versicherungsvertragliche Verpflichtung des Klägers im Auftrag der Rechtsschutzversicherung um die Erteilung eines Mandats zur Führung eines Verfahrens nach § 11 RVG gebeten hat, liegt auch kein Fall einer unzulässigen Werbung i.S.v. § 43b BRAO vor. I.Ü. würde ein etwaiger Verstoß gegen § 43b BRAO nur zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages führen (§ 134 BGB). Demgegenüber wäre es zum Schutz des Klägers nicht erforderlich, die Nichtigkeit auf die vom Grundgeschäft abstrakte, jederzeit widerrufliche (§ 168 S. 1 BGB) Prozessvollmacht durchschlagen zu lassen (vgl. LG Hagen, Urt. v. 19.1.2015 – 80 202/13, BeckRS 2016, 18279).

Der Prüfung der von der Antragsgegnerin gegen die Zulässigkeit des Antrags vorgebrachten Einwendungen steht – anders als die Antragsgegnerin meint – auch nicht die Vorschrift des § 11 Abs. 5 RVG entgegen. § 11 Abs. 5 RVG schließt lediglich die Prüfung von nicht gebührenrechtlichen Einwendungen oder Einreden gegen den geltend gemachten Vergütungsanspruch aus. Bei der wirksamen Vollmachtserteilung, dem Rechtsschutzbedürfnis und der Rechtsmissbräuchlichkeit der Antragstellung handelt es sich aber um prozessuale Fragen, die im Rahmen der Zulässigkeit des Antrags zu prüfen sind.

Der Antrag ist auch begründet.

a) Der Antragsgegnerin steht keine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Besprechung i.H.v. 1.125,60 EUR zu.

aa) Indes ergibt sich dies nicht bereits bindend aus dem im Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103, 104 ZPO) ergangenen Beschluss des OLG. Der Beschluss ist zwischen den Parteien des Rechtsstreits ergangen und entfaltet somit keine Rechtskraft im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und der Antragsgegnerin, das Gegenstand des Vergütungsfestsetzungsverfahrens nach § 11 RVG ist. Zwar kann die Ab...

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