Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern einer in 2019 geborenen Tochter. Sie sind nicht miteinander verheiratet. Der Antragsteller hat die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge verlangt, wobei die Zustimmung von der Antragsgegnerin verweigert wurde.

Das FamG hat nach Anhörung der Beteiligten im Termin die gemeinsame elterliche Sorge angeordnet (Nr. 1) und in Nr. 2 der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens erster Instanz auferlegt. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Antragsgegnerin in dem Verfahren unterlegen sei, sodass die Regelung der Billigkeit entspräche.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie sich gegen die Kostenentscheidung (Nr. 2) wendet und verlangt, dass die Kosten des Verfahrens erster Instanz aufgehoben werden. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen darauf, dass dies in familienrechtlichen Angelegenheiten üblich sei, zumal die Antragsgegnerin ihre Einwendungen im Hinblick auf das Kindeswohl vorgebracht habe.

Der Antragsteller verteidigt die angegriffene Entscheidung.

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